in Coburg aus früherer Zeit
"Auswüchse" beschäftigten immer wieder die Obrigkeit
Schon immer hat die hohe Obrigkeit in das Leben der Untertanen oder Bürger eingegriffen. Immer mit Recht, sei dahingestellt! Wenn wir in alten Chroniken blättern, muss man feststellen, dass man damals, wie heute die Lebensweise der Menschen reglementiert hat. Und daraus ist manch Kurioses und Besonders zu entnehmen, was uns heute ein Schmunzeln entlockt.
"Beim Tanzen wurde gedrückt, gestoßen und
schändliche Gebärden gezeigt"
Repro: Archiv Ulrich Göpfert
So hat der Rat der Stadt Coburg im Jahre 1542 verboten, "beim Tanzen mit Jungfrauen oder Frauen sich des unverschämten Umdrehens, Aufhebens, Herumschwenkens, vielfältigen Drückens, unziemlichen Laufens und Abstoßens, auch schändlicher Gebärden und Geschreies zu enthalten. Wer zuwiderhandelte, war ein "Verbrecher". Die Stadtknechte - die damalige Polizei - hatten die Anweisung, die "Verbrecher" vom Tanz weg sofort ins Gefängnis zu bringen und gleichzeitig 3 Pfd. (kleine Münzen wurden gewogen) zu kassieren, wovon der Stadtknecht 2 Pfd. und der Anzeigende 1 Pfd. erhalten sollte. Man hat aber trotz Gefängnis und Geldbußen weiter fröhlich, "gedrückt, gestoßen und schändliche Gebärden gezeigt", so dass die Verordnungen gegen das Treiben in den "damaligen Diskotheken" in den folgenden Jahren mehrmals wiederholt werden mussten.
Bereits schon im Jahre 1453 hat Herzog Wilhelm ein "Mandat" erlassen, worin er gegen den Luxus in Stadt und Dorf einschritt. Er verbot übermäßige Schmausereien, den Aufwand bei Kindstaufen, Leichenbegängnissen und Kirchweihen sowie die übermäßige Kleiderpracht. Den Bauernweibern untersagte er das Tragen von Schleiern. Das Thema "Auswüchse" beschäftigte immer wieder die Obrigkeit. Im zweiten Band der Jahrbücher der Herzoglichen Residenzstadt Coburg von P.C.G. Karche ist auf Seite 34 zu lesen: "Im Jahre 1610 waren die Klagen über unnötigen Aufwand in Kleidern, Gastgelagen, in zwecklosen Geschenken so allgemein, dass sie dem Herzog Johann Casimir nicht entgehen konnten. Er bediente sich daher seines landesherrlichen Rechtes, seine Landstände um die Wahrheit dieser Klagen, um die Ursachen derselben, und um die Mittel, wie diesen Klagen abzuhelfen sey, zu befragen."
Zu den befragten Landständen gehörte auch der Stadtrat von Coburg, dessen Ratschläge der Herzog "freundlich entgegennahm". In der im Jahre 1613 erlassenen Verordnung wurden sie aufgenommen. Davon nachstehend ein "Auslese": Es wurde einem Kindsvater verboten, dem Gevatter (Taufzeuge) vor der Taufe "den geringsten Trunk anzubieten, da sich bisweilen andere dazu schlagen und daraus ein Gesäufe werden möge, als dass der Gevatter und Kindsvater bezecht und trunken zur heiligen Taufe kommen, welche dann nicht ohne Ärgernis verlaufet". Damals wie heute war keine Familienfeierlichkeit ohne ein entsprechendes Mahl denkbar. Aber in der Verordnung vom Jahre 1613 wurde den Untertanen vorgeschrieben, wieviel und welcher Art bei "Gelagen" gereicht werden durfte. Dabei wurde unterschieden zwischen Bürgern, die unvermögend waren und solchen, die "Erb und Eigen oder sonst kundlich Vermägen haben".
"Es wurde an Speis und Trank aufgetragen, dass sich
der Tisch unter der Last bog"
Repro: Archiv Ulrich Göpfert
Die ersteren durften nicht mehr als 3 Essen "zu speißen die Macht haben", während den vermögenden Bürgern 4 Essen gestattet waren, wobei "Obst und Käs" keiner Beschränkung unterlagen. Den vornehmen Bürgern aber wurde erlaubt, 5 Essen auftragen zu lassen. Am Tag nach dem "Gelage" sollte jeder Bürger "bei seiner Pflicht dem Rath berichten, wessen Person er gespeißt und wieviel Essen aufgetragen wurden." Das Schenken schränkte der Herzog dahingehend ein, "dass keiner, selbst der Vornehmste nicht über 1 Thlr. 16 ggr., der begüterte Bürger nicht über 16 ggr., der Handwerker nicht mehr als 1 Thlr. und der unvermögende Bürger und Dienstboden nicht über 1/2 Thlr. schenken dürfe". Bei Begräbnis eines gemeinen Mannes durften nur "Sendelbinden" (Kopfbedeckung aus leichter Seide) getragen werden, während beim Tode eines Ratsherrn oder eines vornehmen Mannes "Tafftbinden" (Taft ist hochwertige Seide) erlaubt waren.
Auch um die Bekleidung der Paten kümmerte sich die herzogliche Verordnung. "Es könne ein weißes Hemdlein oder ein Schurzflecklein schlicht und ohne Zacken oder anstatt des Schurzfleckleins ein Zipfelpelzlein zugelassen werden". Den Schneidern wurde bei Strafe verboten, keinem Bürger "ein Todenkleidlein zu machen", es sei den, "sie hätten Uns zuvor, den Räthen es vermeldet und angezeigt." Soweit einige Stellen aus der Verordnung vom Jahre 1613, welche die Untertanen zur Einfachheit zurückführen sollte. Die Landstände haben dazu dem Herzog die nötigen Ratschläge gegeben. Sie zögerten aber auch nicht, nachdem sie durch Steuerbeiträgen der häufigen Geldverlegenheit des Herzogs abgeholfen hatten, diesen dringend aufzufordern, seine glänzende Hofhaltung einzuschränken.
Die Zahl seiner vornehmen und niederen Diener betrug zu Beginn seiner Regierung 213 Personen, "welche an 24 Tafeln täglich gespeist wurden." In den Marställen standen 130 Pferde. "Wirklich", so schreibt der Chronist Karche, "setzte der Herzog die Zahl seiner Diener auf 168 Personen und die Pferde auf 71 Stück herab. Die Schulden wurden getilgt und es blieb sogar ein ansehnlicher Cassebestand. "Wir sehen daraus, dass man sich schon vor über 400 Jahren in Coburg gegenseitig auf die Finger geschaut hat, ein Grundsatz, der auch heute mehr als angebracht ist!
Quellenhinweis: Ernst Eckerlein - Coburger Heimat